AGB
Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Netto-Preise. Der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz wird dem Rechnungsbetrag zugeschlagen und ist offen ausgewiesen. Unsere Preise sind freibleibend, Änderungen behalten wir uns vor.
Die Preise verstehen sich ab Düsseldorf, verpackungsfrei. Der Gefahrübergang auf den Käufer tritt spätestens mit der Absendung der Bestellung ein. Dies gilt auch bei den durch uns veranlassten Eigenanlieferungen bzw. Montagen.
Bei Neukunden erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse. Zahlungen werden grundsätzlich zum Ausgleich der ältesten Rechnungen verwendet. Nach Fälligkeit der Rechnung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes zu belasten. Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.
Bei Überschreiten vereinbarter Lieferfristen (bedingt durch Höhere Gewalt, Lieferungsverzug des Vorlieferanten, Arbeitsmangel, Betriebsstörungen, usw. verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Diese Ereignisse berechtigen uns, ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten oder die Preise den neuen Gegebenheiten anzupassen. Der Käufer erklärt sich bereit, von uns eine angemessene Nachlieferungsfrist einzuräumen. Terminvereinbarungen erhalten nur ihre Verbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Erhalt der vom Besteller zu besorgenden notwendigen Unterlagen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Sie darf vor aller Bezahlung , ohne unsere Einwilligung weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Zum Weiterverkauf der von uns gelieferten Vorbehaltsware ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung in vollem Umfang an uns übergeht. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten und hierdurch angenommen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweiligen Saldoforderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Beanstandungen müssen unverzüglich – spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware – schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware, ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe technische, nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Handelsübliche Über- oder Unterlieferungen (ca. 10 %) sind einzukalkulieren. Werden im Einzelfall Kulanz-Rücknahmen vereinbart, so werden diese nur gegen frachtfreie Rücklieferung zu 80 % des Warenwertes gutgeschrieben. Werden von Seiten des Bestellers oder Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, wird die Haftung für die daraus resultierenden Folgen ausgeschlossen. Keine Mängelhaftung besteht bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer oder fahrlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die von uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Unsere Haftung beschränkt sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Der Besteller kann keine darüber hinausgehenden Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglichen Handlungen oder sonstigen Rechten wegen etwaiger Nachteile gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, normalerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Erfüllungsort, Gerichtsstand Für beide Teile Düsseldorf, auch bei Scheck- und Wechselklage. Gleichfalls für beide Teile bindend ist immer die deutsche Gerichtsbarkeit.
Amtsgericht DÜSSELDORF HRA 8464 –
Cronenberg GmbH Amtsgericht DÜSSELDORF HRB 25016
Geschäftsführer: Andrea Cronenberg
Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmern oder gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen. veräußert, os tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer- nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbeführt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zur. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Herausgabe des Vorbehaltsguts Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Recht auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltsgut Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit dem alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten, Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
Mo.–Do. | 08:00–17:00 Uhr |
Fr. | 08:00–15:30 Uhr |
Mo.–Do. | 09:00–12:00 und 14:00–16:00 Uhr |
Fr. | 09:00–12:00 und 14:00–15:00 Uhr |